Wien (OTS) – „Es ist positiv, dass nun Klarstellungen zur
NoVA-Befreiung für N1-
Fahrzeuge getroffen wurden. Wir haben uns in den vergangenen Wochen
und Monaten mit aller Kraft für praxisnahe und wirtschaftsfreundliche
Lösungen eingesetzt. Dass nun eine entschärfte Fassung mit klareren
Kriterien und einer Übergangsregelung beschlossen wurde, ist ein
bedeutender Erfolg für unsere Mitgliedsbetriebe“, betont Klaus
Edelsbrunner, Obmann des Bundesgremiums Fahrzeughandel in der
Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ).
Denn entgegen der Ankündigung der Bundesregierung im März 2025,
die NoVA-Pflicht für die gesamte Fahrzeugklasse N1 abzuschaffen, sah
der darauffolgende Gesetzesentwurf vor, dass die NoVA-Befreiung für
Fahrzeuge mit zwei Sitzreihen an das unklare Kriterium der „einfachen
Ausstattung“ geknüpft wird. Darüber hinaus war vorgesehen, die
bisherige Berechnungsformel für N1-Fahrzeuge ersatzlos zu streichen,
und dies ohne Übergangsregelung. Dies hätte zur Folge gehabt, dass
weiterhin NoVA-pflichtige N1-Fahrzeuge ab 1.7.2025 nach der deutlich
ungünstigeren Formel für M1-Fahrzeuge berechnet worden wären, was zu
einer erheblichen Mehrbelastung geführt hätte.
Nach intensiven Gesprächen mit politischen Entscheidungsträgern
und zahlreichen Stellungnahmen aus der Branche konnten zentrale
Anliegen des Fahrzeughandels berücksichtigt werden. Insbesondere
wurde das vage Kriterium der „einfachen Ausstattung“ erheblich
eingeschränkt sowie eine wichtige Übergangsbestimmung für bereits
getätigte Kaufverträge verankert.
Konkret gilt das Kriterium „einfache Ausstattung“ ausschließlich
für Fahrzeuge mit offenem Aufbau (Pritschenwagen) und ausschließlich
dann, wenn die Bordwand nur nach hinten klappbar ist. Damit ist eine
wesentliche Hürde für viele gewerblich genutzte Fahrzeuge gefallen.
Zudem enthält der gestrige Beschluss eine wichtige
Übergangsregelung: Für Fahrzeuge mit schriftlichem Kaufvertrag vor
dem 1.7.2025, deren Lieferung bis spätestens 31.12.2025 erfolgt, kann
die geltende Rechtslage vor dem Stichtag (1.7.2025) weiter angewendet
werden. Dies verhindert unerwünschte steuerliche Mehrbelastungen
aufgrund von Lieferzeiten.
Das Bundesgremium Fahrzeughandel hatte sich stets für eine
vollständige, unbürokratische NoVA-Befreiung aller N1-Fahrzeuge
ausgesprochen – ohne Sonderbestimmungen, die in der Praxis zu
Rechtsunsicherheit und Mehraufwand führen. „Auch wenn dieses Ziel
nicht vollständig erreicht wurde, stellen die nunmehr beschlossenen
Änderungen eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen
Entwurf dar“, betont Edelsbrunner. (PWK227/DFS)