Graz (OTS) – Angesichts der zunehmenden Gefahr durch den privaten
Waffenbesitz
arbeiten die Gewaltschutzzentren bereits seit geraumer Zeit an
konkreten Vorschlägen für eine umfassende Neuausrichtung des
Waffengesetzes ( siehe auch Reformvorschläge der Gewaltschutzzentren:
https://www.gewaltschutzzentrum.at/publikationen-und-presse/ S. 17).

„Die aktuelle, tragische Amoktat in Graz verdeutlicht die
dringende Notwendigkeit gesetzlicher Reformen“, so Marina Sorgo,
Bundesverbandsvorsitzende der österreichischen Gewaltschutzzentren
und betont, dass sich der Bundesverband grundsätzlich gegen den
privaten Besitz von Waffen ausspricht . Ausnahmen sollen
ausschließlich für Jäger* innen und Sportschütz* innen gelten –
jedoch nur unter klar geregelten und strengen Verwahrungsbedingungen.

Wenn dies politisch nicht durchsetzbar ist, fordert der
Bundesverband zumindest die Gleichstellung der Waffenkategorien B und
C und strengere Vergabekriterien sowie gesetzliche Anpassungen :

Eine deutliche Anhebung der Altersgrenze

Die Neuausrichtung der Verlässlichkeitsprüfung im Waffenrecht

Eine Überarbeitung der Rechtfertigungsgründe für den Besitz von B
-Waffen – und künftig auch für C-Waffen. Die Berufung auf
Selbstverteidigung darf als Rechtfertigung nicht ausreichen .

Das Schaffen einer datenschutzrechtlichen Grundlage zur
verpflichtenden Einholung von Auskünften zur Verlässlichkeitsprüfung
seitens der Waffenbehörde beim Bundesheer in Hinblick auf eine
etwaige festgestellte Untauglichkeit aus psychischen Gründen.

Neben waffenrechtlichen Vergabe-Verschärfungen fordert der
Bundesverband auch Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes
gefährdeter Personen:

Ein vorläufiges Waffenverbot, wenn ein Betretungs- und
Annäherungsverbot nicht ausgesprochen werden konnte, weil die
gefährdende Person nicht auffindbar ist.

Die Prüfung der Möglichkeit , ein vorläufiges Waffenverbot im
Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen zu verhängen, auch wenn
vorher kein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt wurde.

Eine Verständigungspflicht der Waffenbehörde gegenüber
gefährdeten Personen nach Verhängung eines Betretungs- und
Annäherungsverbotes bzw. einer einstweiligen Verfügung betreffend den
Ausgang des behördlichen Verfahrens zur Entscheidung über ein
Waffenverbot.

Die Gewaltschutzzentren rufen den Gesetzgeber auf, umfassende und
zeitgemäße Reformen des Waffenrechts auf den Weg zu bringen. Der
Schutz vor Waffengewalt und die Sicherheit gefährdeter Personen
dürfen nicht dem privaten Waffeninteresse untergeordnet werden.