Wien (OTS) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im
Auftrag des
Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter A1 wegen
unzulässiger Lockangebote und bekam nun vor dem Handelsgericht (HG)
Wien und dem Oberlandesgericht (OLG) Wien Recht. Das Urteil ist
rechtskräftig.
Den Verein für Konsumenteninformation (VKI) erreichen immer
wieder Beschwerden von Verbraucher:innen, die sich darüber ärgern,
dass in der Werbung angekündigte Produkte tatsächlich nicht verfügbar
sind. Nun ging der VKI erfolgreich gegen die A1 Telekom Austria AG (
A1) vor. Der Anbieter hatte unter seiner Marke „yesss!“ im Rahmen des
„yesss! SUMMER SALE“ das iPhone 13 mini zu einem besonders günstigen
Preis auf Instagram und Facebook beworben. Tatsächlich war das
Angebot zum Zeitpunkt der mehrtägigen Schaltung bereits nicht mehr
verfügbar. Beim Anklicken des Angebots wurde lediglich der Hinweis
„ausverkauft“ angezeigt – stattdessen wurden den Konsument:innen
andere Produkte zum Kauf angeboten. A1 hatte lediglich 45 Stück des
iPhone 13 mini vorrätig, eine Menge, die bei Weitem nicht ausreichte,
um der erwartbaren Nachfrage nach einem derart beworbenen
Aktionsprodukt gerecht zu werden.
Sowohl das HG Wien als auch das OLG Wien sahen darin ein
unzulässiges Lockangebot und verurteilten A1 wegen
wettbewerbswidrigen Handelns. Zum einen ist die Schaltung von Online-
Werbung für ein Angebot, das bereits ausverkauft ist, unzulässig.
Darüber hinaus gilt: Wirbt ein Unternehmer mit einem bestimmten
Angebot, muss er dieses auch in ausreichender Menge vorrätig halten.
Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass ein den normalen
Erwartungen entsprechender Warenvorrat verfügbar ist – und muss im
Streitfall nachweisen können, dass er alles in seiner Macht Stehende
unternommen hat, um dieser Nachfrage gerecht zu werden.
„Der oft verwendete Hinweis ‚Angebot solange der Vorrat reicht‘
entbindet nicht von der Verpflichtung, ausreichend Waren vorrätig zu
halten“, kommentiert Dr. Barbara Bauer, zuständige Juristin beim VKI.
„Der VKI begrüßt das Urteil als wichtigen Beitrag zum Schutz vor
irreführender Werbung. Konsument:innen dürfen nicht durch attraktive
Angebote angelockt werden, wenn diese faktisch gar nicht mehr
erhältlich sind.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.vki.at/A1052024 .