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Recht & Sicherheit

Web-Zugänglichkeitsgesetz und Barrierefreiheitsgesetz: Was für österreichische KMU-Websites jetzt konkret gilt

16. August 2026
11 Min. Lesezeit
Web-Zugänglichkeitsgesetz und Barrierefreiheitsgesetz: Was für österreichische KMU-Websites jetzt konkret gilt
In diesem Artikel

Zwei Gesetze, eine klare Botschaft: Barrierefreiheit ist Pflicht

Seit dem 28. Juni 2025 ist das österreichische Barrierefreiheitsgesetz in Kraft. Zusammen mit dem bereits seit 2019 geltenden Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) entsteht ein rechtlicher Rahmen, der auch viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) direkt betrifft. Wer eine Unternehmenswebsite betreibt, Online-Buchungstools anbietet oder digitale Dienstleistungen verkauft, sollte jetzt genau hinschauen – denn die Anforderungen sind konkret und die Übergangsfristen laufen.

Dieser Ratgeber erklärt sachlich und praxisnah, welche gesetzlichen Grundlagen gelten, wen sie betreffen, was technisch umzusetzen ist und wie Sie als KMU-Betreiber strukturiert vorgehen können. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; bei konkreten Fragen zu Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an eine Fachperson.

Die rechtlichen Grundlagen im Überblick

Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG)

Das WZG (BGBl. I Nr. 59/2019) setzt die EU-Richtlinie 2016/2102 in österreichisches Recht um. Es legt verbindliche Barrierefreiheitsanforderungen für Websites und mobile Anwendungen des Bundes fest. Ziel ist es, sicherzustellen, dass digitale Angebote öffentlicher Stellen für alle Nutzerinnen und Nutzer zugänglich sind – insbesondere für Menschen mit Behinderungen. Für private KMU gilt das WZG nicht unmittelbar, es setzt jedoch den technischen Standard (WCAG), an dem sich auch privatwirtschaftliche Anforderungen orientieren.

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) 2025

Das am 28. Juni 2025 in Kraft getretene Barrierefreiheitsgesetz geht weiter: Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) um und richtet sich an Wirtschaftsakteure – also auch an private Unternehmen. Betroffen sind Produkte und Dienstleistungen, die ab dem Stichtag auf den Markt gebracht oder erbracht werden. Dazu zählen unter anderem E-Commerce-Websites, Buchungsplattformen, Banking-Services und weitere digitale Dienstleistungen, sofern sie an Verbraucher gerichtet sind. Das Sozialministerium hat das Gesetz veröffentlicht und stellt Informationen dazu bereit.

Zivilrechtliche Ansprüche nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Unabhängig von den oben genannten Gesetzen besteht in Österreich bereits länger die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche auf Basis des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes geltend zu machen, wenn eine Website eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung darstellt. Die WKO weist darauf hin, dass fehlende Barrierefreiheit grundsätzlich als Benachteiligung gewertet werden kann. Dieser Aspekt ist für KMU relevant, da er unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche gilt.

Wen trifft das Barrierefreiheitsgesetz konkret?

Eine der häufigsten Fragen österreichischer KMU lautet: Gilt das Gesetz überhaupt für uns? Die Antwort ist differenziert, aber eindeutig: Ja, in vielen Fällen schon. Das Barrierefreiheitsgesetz richtet sich an Unternehmen, die bestimmte Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher anbieten. Entscheidend ist nicht die Betriebsgröße allein, sondern die Art der angebotenen digitalen Leistung.

Welche Dienstleistungen fallen unter das Gesetz?

Das Gesetz nennt unter anderem folgende Kategorien, die für KMU besonders relevant sind:

  • E-Commerce: Websites und Apps, über die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher verkauft werden, einschließlich Online-Shops und Buchungstools.
  • Beherbergung und Tourismus: Buchungs- und Reservierungssysteme, wie sie Hotels, Pensionen oder Freizeitbetriebe nutzen, sind explizit erfasst – die WKO Tourismus und Freizeitwirtschaft hat dazu eigene Informationsmaterialien veröffentlicht.
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher: Digitale Banking-Interfaces und zugehörige Websites fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich.
  • Telekommunikation: Bestimmte Kommunikationsservices und deren digitale Zugangspunkte.

Gibt es Ausnahmen für Kleinstunternehmen?

Das Gesetz sieht eine Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen vor. Als Kleinstunternehmen gelten Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von maximal zwei Millionen Euro. Kleinstunternehmen, die unter das Gesetz fallende Dienstleistungen erbringen, sind von bestimmten Pflichten ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht pauschal: Auch Kleinstunternehmen sollten prüfen, ob und inwieweit sie betroffen sind, da die zivilrechtlichen Ansprüche nach dem Behindertengleichstellungsgesetz unabhängig davon bestehen bleiben können. Eine genaue Prüfung der eigenen Situation ist daher empfehlenswert.

Technische Anforderungen: Was muss eine barrierefreie Website leisten?

Der internationale Maßstab für digitale Barrierefreiheit sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), aktuell in der Version 2.1. Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz und das WZG orientieren sich an diesem Standard. Die WCAG sind nach vier Grundprinzipien gegliedert, die jede barrierefreie Website erfüllen muss:

Die vier WCAG-Grundprinzipien

  • Wahrnehmbar: Inhalte müssen so dargestellt werden, dass sie von allen Nutzerinnen und Nutzern wahrgenommen werden können – auch von jenen, die Screenreader oder andere Hilfsmittel verwenden. Das bedeutet konkret: Bilder benötigen Alternativtexte, Videos benötigen Untertitel, und Kontraste müssen ausreichend stark sein.
  • Bedienbar: Alle Funktionen der Website müssen per Tastatur erreichbar sein, nicht nur per Maus. Formulare, Menüs und interaktive Elemente müssen auch für motorisch eingeschränkte Personen nutzbar sein.
  • Verständlich: Texte und Bedienelemente müssen klar und verständlich formuliert sein. Fehlermeldungen bei Formularen sollen hilfreich und nachvollziehbar sein.
  • Robust: Die Website muss mit verschiedenen Browsern, Betriebssystemen und assistiven Technologien kompatibel sein. Sauberer, valider HTML-Code ist dafür eine Grundvoraussetzung.

Konkrete Umsetzungsschritte für KMU-Websites

Für die Praxis bedeutet das: KMU sollten ihre bestehende Website systematisch auf Barrierefreiheit prüfen. Die folgende Liste gibt einen ersten Überblick über typische Maßnahmen:

  • Alle Bilder mit sinnvollen Alternativtexten versehen (alt-Attribute)
  • Ausreichende Farbkontraste sicherstellen (Mindest-Kontrastverhältnis 4,5:1 für normalen Text)
  • Klare Seitenstruktur mit korrekt verschachtelten Überschriften (H1 bis H6)
  • Formulare mit beschreibenden Labels versehen
  • Videos mit Untertiteln oder Transkripten ausstatten
  • Tastaturnavigation vollständig ermöglichen
  • Keine Inhalte, die Anfälle auslösen könnten (z. B. blinkende Elemente)
  • Sprache der Seite im HTML-Code auszeichnen

Für Buchungs- und Reservierungstools gilt dasselbe: Auch eingebettete Drittanbieter-Lösungen müssen die Anforderungen erfüllen. Wer als Unternehmen solche Tools einsetzt, sollte bei Anbietern aktiv nachfragen, ob ihre Lösungen WCAG 2.1 Level AA entsprechen.

Pflichten, Fristen und mögliche Rechtsfolgen

Zeitlicher Rahmen und Übergangsregelungen

Das Barrierefreiheitsgesetz ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Für Dienstleistungen, die ab diesem Datum neu angeboten werden, gelten die Anforderungen unmittelbar. Für bereits bestehende Dienstleistungen und Produkte sieht das Gesetz eine Übergangsfrist vor – konkrete Details dazu finden sich auf den offiziellen Informationsseiten des Sozialministeriums. Es empfiehlt sich dringend, die eigene Website nicht auf die lange Bank zu schieben, sondern zügig mit einer Bestandsaufnahme zu beginnen.

Barrierefreiheitserklärung und Feedbackmechanismus

Für Websites, die unter das WZG fallen (öffentliche Stellen), ist eine Barrierefreiheitserklärung verpflichtend. Für privatwirtschaftliche Websites im Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsgesetzes ist zu prüfen, ob und in welcher Form eine entsprechende Information für Nutzerinnen und Nutzer bereitgestellt werden muss. Es ist jedenfalls empfehlenswert, Nutzern eine Möglichkeit zu geben, Barrierefreiheitsprobleme zu melden – sowohl als vertrauensbildende Maßnahme als auch als praktisches Instrument zur kontinuierlichen Verbesserung.

Mögliche Konsequenzen bei Verstößen

Das Barrierefreiheitsgesetz sieht Marktüberwachung und Durchsetzungsmechanismen vor. Die genaue Ausgestaltung der Sanktionen und zuständigen Behörden ist im Gesetz geregelt. Zusätzlich – und das ist für KMU besonders wichtig – besteht weiterhin das Risiko zivilrechtlicher Klagen nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz. Die WKO empfiehlt, sich frühzeitig mit den Anforderungen auseinanderzusetzen, um Rechtsrisiken zu minimieren. Eine strukturierte Dokumentation der eigenen Bemühungen zur Barrierefreiheit kann im Streitfall hilfreich sein.

Praktischer Einstieg: So gehen KMU strukturiert vor

Die gute Nachricht: Digitale Barrierefreiheit lässt sich schrittweise umsetzen, und viele Maßnahmen verbessern gleichzeitig die allgemeine Benutzerfreundlichkeit der Website – was sich auch positiv auf Suchmaschinenpositionen auswirken kann. Die folgende Vorgehensweise hat sich in der Praxis bewährt:

  1. Bestandsaufnahme: Führen Sie einen ersten Barrierefreiheits-Check Ihrer Website durch. Kostenlose Tools wie der WAVE Web Accessibility Evaluator oder der axe Browser-Extension geben einen schnellen ersten Überblick über offensichtliche Probleme.
  2. Priorisierung: Nicht alles kann sofort umgesetzt werden. Priorisieren Sie Maßnahmen nach Schwere des Fehlers und Häufigkeit der betroffenen Seite. Formulare, Checkout-Prozesse und Kontaktseiten haben dabei besondere Priorität.
  3. Umsetzung mit Fachpersonen: Beauftragen Sie Ihre Webentwickler oder eine spezialisierte Agentur mit der Umsetzung der identifizierten Maßnahmen. Achten Sie bei der Beauftragung darauf, dass Barrierefreiheit explizit als Anforderung im Auftrag festgehalten wird.
  4. Dokumentation: Halten Sie schriftlich fest, welche Maßnahmen Sie ergriffen haben und wann. Diese Dokumentation ist wertvoll, falls Fragen oder Beschwerden auftreten.
  5. Kontinuierliche Pflege: Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein laufender Prozess. Neue Inhalte, Plugins oder Designänderungen können bestehende Barrierefreiheit beeinträchtigen. Planen Sie regelmäßige Überprüfungen ein.

Für Betriebe im Tourismus und der Freizeitwirtschaft hat die WKO spezifische Informationen und Umsetzungstipps veröffentlicht, die auf die besonderen Anforderungen von Buchungstools und Ticket-Webshops eingehen. Es lohnt sich, die branchenspezifischen Informationsangebote der WKO zu nutzen.

Fazit und nächste Schritte

Das Barrierefreiheitsgesetz und das Web-Zugänglichkeits-Gesetz stellen österreichische KMU vor konkrete Anforderungen. Wer digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbietet – sei es ein Online-Shop, ein Buchungstool oder eine Informationswebsite – kommt an dem Thema nicht mehr vorbei. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen bietet zwar eine gewisse Erleichterung, schützt aber nicht vollständig vor zivilrechtlichen Risiken.

Die gute Nachricht: Barrierefreiheit ist kein unlösbares Problem. Mit einer systematischen Bestandsaufnahme, klaren Prioritäten und der richtigen Unterstützung lässt sich auch eine bestehende Website schrittweise auf ein rechtskonformes Niveau heben. Gleichzeitig profitieren alle Nutzerinnen und Nutzer von einer besser zugänglichen Website – nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch ältere Personen, Nutzer mit langsamen Internetverbindungen oder Menschen, die Ihre Website in ungewohnten Umgebungen aufrufen.

Warten Sie nicht, bis eine Beschwerde eingeht. Starten Sie jetzt mit einer ersten Analyse Ihrer Website und legen Sie fest, welche Schritte Sie in den nächsten Wochen konkret umsetzen wollen.

Ihr nächster Schritt: Lassen Sie Ihre Website von einem Fachmann auf Barrierefreiheit prüfen. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung – wir helfen Ihnen, Handlungsbedarf zu identifizieren und einen realistischen Umsetzungsplan zu erstellen.

Quellen

  • Sozialministerium Österreich: Barrierefreiheitsgesetz (sozialministerium.gv.at)
  • Sozialministerium Österreich: Barrierefreiheitsgesetz seit 28. Juni 2025 in Kraft (sozialministerium.gv.at)
  • Sozialministerium Österreich: Informationen zur Barrierefreiheit in Österreich (sozialministerium.gv.at)
  • Sozialministerium Österreich: Barrierefreiheitsbeauftragte (sozialministerium.gv.at)
  • WKO: Barrierefreier Webauftritt – Zivilrechtliche Ansprüche nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (wko.at)
  • WKO Tourismus und Freizeitwirtschaft: Barrierefreiheit im Web – Anforderungen und Umsetzungstipps (wko.at)
  • RIS – Web-Zugänglichkeits-Gesetz, Bundesrecht konsolidiert (ris.bka.gv.at)

Die Rolle der Barrierefreiheitsbeauftragten und behördliche Aufsicht in Österreich

Das österreichische System zur Sicherstellung digitaler Barrierefreiheit stützt sich nicht allein auf gesetzliche Vorgaben, sondern auch auf institutionelle Strukturen, die Unternehmen und Behörden bei der Umsetzung begleiten. Das Sozialministerium hat in diesem Zusammenhang die Funktion von Barrierefreiheitsbeauftragten verankert, die als zentrale Ansprechpersonen für Fragen rund um Barrierefreiheit fungieren. Für KMU ist es nützlich zu wissen, an welche Stellen sie sich im Zweifelsfall wenden können und welche Behörden für die Marktüberwachung zuständig sind.

Die Barrierefreiheitsbeauftragten sind laut Sozialministerium dafür vorgesehen, innerhalb von Organisationen und Behörden als Koordinationspunkt zu wirken und die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu fördern. Für privatwirtschaftliche KMU bedeutet das in der Praxis: Es gibt in Österreich offizielle Anlaufstellen, bei denen grundlegende Informationen zur rechtlichen Situation eingeholt werden können. Das Sozialministerium stellt auf seinen Informationsseiten zur Barrierefreiheit in Österreich entsprechende Orientierungshilfen bereit.

Marktüberwachung und Durchsetzung

Das Barrierefreiheitsgesetz sieht eine behördliche Marktüberwachung vor. Das bedeutet, dass nicht nur zivilrechtliche Klagen durch betroffene Personen möglich sind, sondern auch Behörden aktiv prüfen können, ob Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Für KMU empfiehlt sich daher eine proaktive Haltung: Wer nachweislich Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit ergreift und diese dokumentiert, ist gegenüber Aufsichtsbehörden deutlich besser aufgestellt als ein Betrieb, der das Thema vollständig ignoriert hat.

Folgende Punkte sind im Zusammenhang mit der behördlichen Aufsicht für KMU relevant:

  • Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können Unternehmen zur Stellungnahme auffordern, wenn Beschwerden eingehen oder Stichprobenprüfungen durchgeführt werden.
  • Das Gesetz sieht vor, dass Wirtschaftsakteure auf Anfrage nachweisen müssen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
  • Bei festgestellten Verstößen können Korrekturmaßnahmen angeordnet werden; im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegenden Verstößen sind weitergehende Konsequenzen möglich.
  • Die genaue Ausgestaltung der Sanktionen und Zuständigkeiten ist im Barrierefreiheitsgesetz geregelt; das Sozialministerium stellt hierzu aktuelle Informationen bereit.

Für Unternehmen, die Dienstleistungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten erbringen, gilt zu beachten, dass der European Accessibility Act, den das österreichische Barrierefreiheitsgesetz umsetzt, in allen EU-Ländern gilt – wenn auch mit länderspezifischen Umsetzungsgesetzen. Wer grenzüberschreitend tätig ist, sollte die jeweiligen nationalen Regelungen im Blick behalten.

Barrierefreiheit und digitale Buchungssysteme: Besonderheiten für den Tourismus

Für Betriebe in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft gelten im Bereich der digitalen Barrierefreiheit einige Besonderheiten, die über die allgemeinen Website-Anforderungen hinausgehen. Die WKO Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft hat zu diesem Thema eigene Informations- und Umsetzungsmaterialien veröffentlicht, die konkret auf Buchungs- und Reservierungstools sowie Ticket-Webshops eingehen.

Buchungs- und Reservierungssysteme sind für viele Tourismusbetriebe das zentrale digitale Werkzeug zur Interaktion mit Gästen. Gleichzeitig sind sie häufig technisch komplexer als einfache Informationswebsites und damit anfälliger für Barrierefreiheitsprobleme. Kalenderauswahl-Elemente, mehrstufige Buchungsformulare, Zahlungsmasken und Bestätigungsseiten müssen allesamt die WCAG-Anforderungen erfüllen.

Typische Problemstellen in Buchungssystemen

In der Praxis zeigen sich bei digitalen Buchungstools häufig folgende Barrierefreiheitsprobleme, auf die Betriebe gezielt achten sollten:

  • Datepicker und Kalender-Widgets: Viele gängige Kalenderelemente zur Datumauswahl sind mit Screenreadern nicht oder nur eingeschränkt bedienbar. Es sollte geprüft werden, ob der eingesetzte Anbieter eine barrierefreie Alternative bereitstellt oder ob eine manuelle Datumseingabe als Fallback angeboten wird.
  • Mehrstufige Formulare: Wenn Buchungsprozesse über mehrere Schritte verlaufen, muss der aktuelle Fortschritt für alle Nutzerinnen und Nutzer klar erkennbar und mit assistiven Technologien nachvollziehbar sein.
  • Fehlermeldungen in Echtzeit: Validierungsfehler, die beim Ausfüllen eines Formulars entstehen, müssen barrierefrei kommuniziert werden – also nicht nur visuell durch Farbe, sondern auch textuell und für Screenreader wahrnehmbar.
  • Zahlungsmasken von Drittanbietern: Werden externe Zahlungsdienstleister eingebunden, liegt die Verantwortung für die Barrierefreiheit dieser Elemente beim jeweiligen Anbieter. Dennoch sollten Unternehmen aktiv anfragen, ob die eingesetzten Lösungen WCAG 2.1 Level AA erfüllen.
  • Bestätigungs-E-Mails und Buchungsunterlagen: Auch automatisch versendete E-Mails und digitale Dokumente, die im Buchungsprozess entstehen, sollten barrierefrei gestaltet sein, da sie Teil der digitalen Dienstleistung sind.

Drittanbieter-Tools: Verantwortung bleibt beim Unternehmen

Ein weit verbreitetes Missverständnis bei KMU ist die Annahme, dass die Verantwortung für Barrierefreiheit automatisch auf den Anbieter eines eingebetteten Tools übergeht, sobald dieser in die Website integriert wird. Das ist rechtlich nicht korrekt. Als Unternehmen, das eine Dienstleistung gegenüber Verbrauchern erbringt, tragen Sie die Gesamtverantwortung für die digitale Zugänglichkeit des gesamten Angebots – einschließlich der eingebetteten Drittlösungen.

Praktische Konsequenz: Fragen Sie bei der Auswahl oder Verlängerung von Verträgen mit Anbietern von Buchungs-, Reservierungs- oder Ticketing-Systemen schriftlich nach, ob und auf welcher WCAG-Konformitätsstufe deren Lösungen zertifiziert oder geprüft wurden. Halten Sie diese Zusagen vertraglich fest. Wenn ein Anbieter keine belastbaren Aussagen zur Barrierefreiheit seiner Lösung machen kann, ist das ein relevantes Auswahlkriterium.

Synergieeffekte: Barrierefreiheit als Qualitätsmerkmal im Tourismus

Barrierefreiheit im digitalen Bereich geht im Tourismus Hand in Hand mit dem breiteren Thema Inklusion und Zugänglichkeit. Gäste mit Behinderungen, ältere Reisende sowie Personen, die auf assistive Technologien angewiesen sind, bilden eine relevante Zielgruppe. Eine barrierefrei gestaltete Buchungsstrecke senkt die Hemmschwelle für diese Personengruppen und kann die Buchungsabschlussrate positiv beeinflussen. Die WKO verweist darauf, dass Barrierefreiheit nicht nur als gesetzliche Pflicht, sondern auch als unternehmerische Chance begriffen werden kann – insbesondere in einem Markt, in dem Nutzererfahrung und Zugänglichkeit zunehmend als Qualitätsmerkmale wahrgenommen werden.

Nächster sinnvoller Schritt

Prüfen Sie die wichtigsten Punkte für Ihr Unternehmen und setzen Sie zuerst die Maßnahme um, die Auffindbarkeit und Vertrauen nachvollziehbar verbessert. Wer sein Unternehmen zusätzlich öffentlich sichtbar machen möchte, kann den Firmeneintrag auf firmenwebseiten.at anlegen oder aktualisieren.

Quellen und weiterführende Informationen

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